Statuten des Vereins

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Allgemeine Bestimmungen

1. Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen "Interessengemeinschaft feministischer Theologinnen der deutschen Schweiz und Liechtensteins" (IG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.

2. Zweck der Interessengemeinschaft

Die IG bezweckt:
  • die Vernetzung feministischer Theologinnen
  • die Interessen feministischer Theologinnen in den Kirchen und in der Gesellschaft öffentlich zu vertreten

3. Tätigkeitsbereiche

Die IG sucht ihren Zweck zu erreichen durch:

  • mindestens ein jährliches Treffen, an welchem inhaltlich gearbeitet
    wird.
  • öffentliche Stellungnahmen zu kirchen- und gesellschaftspolitischen
    Fragen aus feministisch-theologischer Sicht.
     

Vereinszugehörigkeit

4. Zusammensetzung
Die IG setzt sich aus feministischen Theologinnen zusammen, d.h. aus Frauen, die sich in der Aufarbeitung und Umsetzung feministischer Theologie engagieren.

5. Beginn und Ende der Vereinszugehörigkeit
Der Eintritt in die IG kann jederzeit durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, Abweisung und Ausschluss.
Abgewiesene Bewerberinnen und ausgeschlossene Vereinsfrauen können den Vorstandsentscheid bei der nächsten Vollversammlung anfechten.
Die Vereinszugehörigkeit endet durch Tod, freiwilligen Austritt auf
Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus wichtigen Gründen.

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Organisation

6. Organe

Organe der IG sind:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • Arbeitsgruppen
  • Revisorinnen

7. Vollversammlung (VV)
Die VV ist das oberste Organ der IG. Sie findet im Rahmen des jährlichen Treffens statt.
Ausserordentliche VV's können durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren von mindestens 1/3 der Vereinsfrauen einberufen werden.

8. Einladung
Die schriftliche Einladung hat mindestens einen Monat vor der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Die Traktandierung weiterer Verhandlungsgegenstände ist zwei Wochen vor der VV schriftlich beim Vorstand zu beantragen und von diesem sofort den Vereinsfrauen mitzuteilen. Vorgeschlagene Statutenänderungen müssen den Vereinsfrauen im genauen Wortlaut spätestens fünf Tage vor der VV bekannt sein.

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9. Aufgaben der Vollversammlung

Der VV stehen alle Befugnisse zu, die nicht anderen Organen übertragen sind. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  • Wahl der Vorstandsfrauen
  • Wahl der Revisorinnen
  • Jahresrechnung und Budget
  • Evaluation des vergangenen Vereinsjahres und Genehmigung des
    Jahresberichts
  • Diskussion der inhaltlichen Schwerpunkte für das folgende
    Vereinsjahr
  • Statutenänderungen
  • Festlegen der Vereinsbeiträge

Die Beschlüsse der IG werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsfrauen gefasst. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsfrauen erforderlich.

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10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier bis zehn gewählten Frauen.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit ist auf sechs Jahre beschränkt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Frauen anwesend sind.

11. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach aussen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung der Vollversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Vertreten der Interessen der IG nach aussen (vgl. 2.)
  • Entscheiden über die Veröffentlichung von Stellungnahmen

12. Rechtliche Vertretung nach aussen
Die Vertretung nach aussen besteht aus drei Vorstandsfrauen. Diese führen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein je kollektiv zu zweien. Für die laufenden Geschäfte zeichnet die Kassierin mit Einzelunterschrift.

13. Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen werden von der Vollversammlung bestätigt. Ihre Verbindung zum Vorstand muss gewährleistet sein.

14. Revisorinnen
Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen. Wiederwahl ist zulässig.

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Finanzen

15. Mittel der IG

Die Mittel der IG bestehen aus:

  • Jährlichen Beiträgen der Vereinsfrauen
  • Beiträgen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten
    Rechts
  • Spenden

16. Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Vollversammlung festgelegt.

17. Haftung:
Für die Verpflichtungen der IG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

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Schlussbestimmungen

18. Auflösung der IG

Zur Auflösung der IG ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsfrauen erforderlich.
Bei Auflösung der IG geht ein allfälliger Überschuss zugunsten einer zweckverwandten Vereinigung.

 

Änderungen angenommen an der VV vom 6. Mai 2002 in Luzern

Safien, 18. Mai 2002